Geschäftsbedingungen der Schreinerei Lehle

 

Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen, und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung sind diese Bedingungen Grundlage für unsere vertraglichen Beziehungen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Fremde Geschäftsbedingungen können wir nicht anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Vorschrift enthalten, daß entgegenstehende Bedingungen nicht anerkannt werden. In der Durchführung eines Auftrages durch uns liegt keine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen.

Angebot und Vertragsschluß
Alle Angebote sind freibleibend, eine Lieferverpflichtung besteht erst durch die Unterschrift des Kundens auf unserer Auftragsbestätigung. Etwaige Änderungswünsche ab diesem Zeitpunkt müssen von uns schriftlich bestätigt werden und können zu Aufpreisen führen. Ausführungsgrundlage eines jeden Auftrages ist die letzte, von beiden Parteien unterschriebene Auftragsbestätigung. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns zusätzlich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Auftragserteilung sehen wir gleichzeitig als Bestätigung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Wir können die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung, von ausreichenden Sicherheitsleistungen oder sofortiger Bezahlung bei Lieferung abhängig machen.

Lieferzeiten
Lieferzeiten beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, jedoch nicht vor Unterschrift des Kunden auf unserer Auftragsbestätigung. Soweit eine Anzahlung vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit erst, wenn diese Anzahlung geleistet wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Preise
Die Preise verstehen sich, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, ab Werk. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler binden uns nicht. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, insbesondere auch eines Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung Schecks gegeben worden sind, gelten erst mit der restlosen Einlösung als getilgt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, besteht, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Besteller darf die Lieferungsgegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
An Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, fotografischen und drucktechnischen Abbildungen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht oder zur Selbstanfertigung der Objekte bzw. einzelner Teile gebraucht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Verstöße hiergegen verpflichten zu Schadenersatz.

Haftung aus Delikt
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

Umtausch
Ein Umtausch gelieferter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind, wenn keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, bei Übergabe des Liefergegenstandes und Zugang der Rechnung ohne Abzug vorzunehmen. Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich vorzunehmen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Etwa bewilligte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen entfallen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsfolgen bleibt dadurch unberührt. Desweiteren werden, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind, EUR 5,- pro Mahnung berechnet. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Anfallende Wechsel-, Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Wir sind berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei einzeln abgerechneten Teillieferungen können wir bei nicht fristgemäßer Bezahlung offene Mengen einbehalten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Das gleiche gilt für Lieferverpflichtungen aus anderen Aufträgen, wenn aus einem Auftrag Zahlungen ausständig sind. Im Falle von Zahlungseinstellung durch den Käufer, im Falle der Eröffnung des Vergleichs, des Konkursverfahrens oder von Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen werden alle noch offenen Forderungen – auch solche, für die wir Stundung gewährt haben – zur Zahlung fällig. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen, die das Aufrechnungsrecht begründen.

Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Schwabmünchen. Der Besteller hat die Pflicht den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzen einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf etwaige Mängel und ihre Vertragsgenauigkeit zu untersuchen und zu überprüfen. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Wir haften für offensichtliche Mängel nur dann, wenn uns diese innerhalb 1 Woche nach Empfang schriftlich unter genauer Angabe der Gründe angezeigt worden sind. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Die Besichtigung und Überprüfung der beanstandeten Ware muss uns jederzeit möglich sein. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, Ausführungen, Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Für etwaige Mängel, mit der die Ware bei der Auslieferung an den Käufer behaftet ist, leisten wir nach dem jeweiligen Stand der Technik Gewähr. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachlieferung, Austausch oder durch Ausbesserung der Ware. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind normaler Verschleiß und die Folgen, die sich durch unsachgemäße Behandlung ergeben. Zur Vornahme aller uns nach eigenem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Ausgebaute Teile verbleiben in unserem Eigentum. Ersetzte oder ausgebesserte Teile fallen in die laufende Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Im Falle eines Mangels kann zunächst grundsätzlich nur Nachbesserung verlangt werden. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangt werden. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Verarbeitung von Daten im Sinne des BDSG
Die im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 1 Abs. 1 benannten natürlichen Personen erklären sich durch die Annahme unseres Angebotes damit einverstanden, daß dem Datenschutz unterliegende Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden, soweit diese für unseren Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Eine gesonderte Benachrichtigung an die Betroffenen erfolgt nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz in Schwabmünchen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Schwabmünchen. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für Schwabmünchen zuständig ist.

Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Wirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.